Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten. Das sind:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung und
  • Sachbeschädigung.

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsfrau oder der Schiedsmann in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.