Das Ortsgericht der Gemeinde Elz

Im wesentlichen hat das Ortsgericht folgende Aufgaben:

In Privatrechtsangelegenheiten:

  • Beglaubigung von Unterschriften
  • Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden.Bitte beachten Sie: Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der Gemeinde ausgestellt.
  • Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (Einzel-, Spezial- oder Generalvollmachten)
  • Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung der eigenen Feuerbestattung

In Grundbuchangelegenheiten:

  • Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei
    • Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
    • Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches
  • Bitte beachten Sie: Vollmachten, die sich auf Grundstücksangelegenheiten beziehen, müssen grundsätzlich vom Notar beurkundet werden. Das Ortsgericht kann Unterschriften nur beglaubigen.

In Vereinsangelegenheiten:

  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister

In Handelsregisterangelegenheiten:

  • Beglaubigung der Unterschriften der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister

In Erbangelegenheiten:

  • Beglaubigung der Unterschrift bei Anträgen an das Nachlassgericht bei Erbausschlagungen

Bei Sterbefällen:

  • Anschreiben an die Angehörigen und Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht
  • Nachlasssicherung von Amts wegen (sofern ein Bedürfnis besteht, z.B. wenn keine Erben vorhanden sind)

Die Schätzung von Grundstücken und Eigentumswohnungen:

Das Ortsgericht Elz ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, die Wertschätzungen von Immobilien durchzuführen. Diese müssen im hiesigen Geschäftsbereich, also innerhalb der Gemarkung Elz, liegen. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Eigentumswohnungen.
Beantragen kann die Schätzung grundsätzlich jeder Eigentümer/Miteigentümer der Immobilie. Es genügt ein formloser Antrag an das Ortsgericht Elz. Das zu schätzende Objekt ist genau zu bezeichnen. Es sind folgende Angaben nötig: Grundbuchband und -blatt, Flur und Flurstücksbezeichnung. Das Ortsgericht setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Besichtigung des Objektes. Anschließend erhalten Sie die Schätzungsurkunde übersandt. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung für Ortsgerichte erhoben, welche abhängig vom Gesamtwert ist.