Ältestenrat

Rechte und Pflichten des Ältestenrates ergeben sich in Elz aus der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung.

Demnach besteht der Ältestenrat aus dem vorsitzenden Mitglied der Gemeindevertretung und den vorsitzenden Mitgliedern der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer (Schriftführung) der Gemeindevertretung. Der Ältestenrat unterstützt das vorsitzende Mitglied bei der Führung der Geschäfte. Der Ältestenrat soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über innere Angelegenheiten der Gemeindevertretung von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung. Der Ältestenrat kann beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Das vorsitzende Mitglied beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Es muss den Ältestenrat einberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bür­germeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft es ihn während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen. Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher das vorsitzende Mitglied und die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen. Der Ältestenrat wird durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. die Vorsitzende der Gemeindevertretung einberufen. Er tagt in der Regel direkt vor der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.