Interessenbekundung für die Erweiterung von Bauflächen in Malmeneich |
Die Gemeinde Elz beabsichtigt im Ortsteil Malmeneich neue Baugrundstücke auszuweisen. Zunächst sollen Bauflächen nördlich der Obererbacher Straße ausgewiesen und erschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist ein erfolgreiches Bauleitplanverfahren. Die Genehmigungsbehörde, das Regierungspräsidium in Gießen, verlangt hierfür den Nachweis eines konkreten Bedarfes und zwar im Ortsteil selbst. Der Bedarf sei überwiegend aus dem sog. Eigenbedarf des Ortsteils nachzuweisen – das heißt, die Nachfrage müsse sich überwiegend aus dem Ortsteil selbst generieren. Das habe den Grund, dass die hauptsächliche Siedlungsentwicklung (also inkl. Zuzug) im zentralen Ortsteil erfolgen soll, u. a. um die dort vorhandenen Infrastrukturen auch langfristig sichern zu können, so die Auskunft der Behörde. Wir bitten deshalb alle Interessenten, die ein Grundstück in Malmeneich erwerben möchten, sich bei der Gemeinde Elz zu melden, damit wir das Interesse gegenüber dem Regierungspräsidium nachweisen können. Es sollte sich um Personen aus dem Ortsteil handeln oder Personen, die aus dem Ortsteil stammen. Die Meldung sollte unter Angabe des Namens, des Wohnortes oder mit dem Hinweis auf den früheren Wohnsitz in Malmeneich erfolgen. Die Meldung ist an das Amt für Finanzen/Liegenschaften, Rathausstr. 39, 65604 Elz, (Telefon 06431/957545 oder thomas.schneider@elz-ww.de) bis zum 31.07.2022 zu richten. Wir weisen darauf hin, dass die Meldung keine Bewerbung um ein Baugrundstück bedeutet, sondern es sich lediglich um eine Bedarfsabfrage im Zuge des Bauleitplanverfahrens handelt. Elz, 17.06.2022 Kaiser, Bürgermeister |
6. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Kultur, Sport und Soziales |
Am Mittwoch, dem 22. Juni 2022 um 19.00 Uhr, findet ein Ortstermin im Jugendhaus Elz, Lehrgasse 14 statt, anschließend Fortsetzung der 6. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Kultur, Sport und Soziales im Bürgerhaus, kleiner Saal. Tagesordnung: 1. Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von 5.000,- EUR zur Erstausstattung eines Jugendraums in Elz (Antrag zum Haushalt 2022 der CDU-Fraktion vom 23.11.2021 2. Vorstellung des Arbeits- und Aufgabenbereiches der Gemeindepflegerin 3. Erhöhung der Altersgrenze für Schüler, Auszubildende und Studierende zum Kauf von Taxigutscheinen auf 25 Jahre / Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von 1000 Euro (Haushaltsantrag der CDU-Fraktion vom 19.11.2020) 4. Konzeptentwicklung für Mobilitätseinrichtungen (Haushaltsbegleitantrag zum Haushalt 2022 der SPD-Fraktion vom 23.11.2021) 5. Kinder stärken - Spielplätze in Elz fit für die Zukunft machen: 50.000,- EUR für die Investition in Spielplätze der Gemeinde Elz (Antrag zum Haushalt 2022 der CDU-Fraktion vom 23.11.2021) 6. Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von 10.000,- EUR zur Sanierung und Weiterentwicklung der Spiel- und Sportplatzanlage in Malmeneich (Antrag zum Haushalt 2022 der CDU-Fraktion vom 23.11.2021) Die Sitzung ist öffentlich, hiermit lade ich zu dieser Sitzung ein. Elz, den 2. Juni 2022 Armin Geis, Vorsitzender |
Bürgerversammlung in Elz am 19.07.2022 |
Im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Gemeindevorstandes habe ich gem. § 8 a HGO für Dienstag, den 19. Juli 2022, 19.30 Uhr im Großen Saal des Bürgerhauses Elz, Lehrgasse 19 , 65604 Elz eine Bürgerversammlung festgesetzt. Es sind folgende Themen vorgesehen: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung 2. Sirenenwarnanlage und Vorstellung der App „hessenWarn“ 3. Sachstandsbericht „Neue Mitte Elz“ 4. Sachstandsbericht „Auf dem Woog“ 5. Vorstellung des Förderprogramms „Bauwerks- und Umfeldbegrünung“ der Gemeinde Elz Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Elz haben in dieser Bürgerversammlung die Möglichkeit, Fragen und Anregungen an die Vertreter der Gemeinde zu stellen. Die Bürgerversammlung ist öffentlich. Das Ende der Veranstaltung ist für 22.00 Uhr, längstens 22.30 Uhr, vorgesehen. Hiermit lade ich alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Elz zu dieser Bürgerversammlung ein. Elz, den 23.06.2021 Matthias Schmidt, Vorsitzender der Gemeindevertretung |
Grundsteuerreform 2022 in Hessen |
In diesen Tagen haben Grundstückseigentümer ein Informationsschreiben ihres Finanzamtes hinsichtlich der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erhalten. Viele Bürger verfügen jedoch nicht über einen eigenen Zugang zu ELSTER (ELektronische STeuerErklärung. Falls Ihnen die digitale Übermittlung der Erklärung nicht möglich ist, dürfen Angehörige (zum Beispiel Kinder, Enkel) ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung für Sie abzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform. Den entsprechenden Papiervordruck erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Hierfür ist die Angabe des Aktenzeichens und der Steuer-ID (beides finden Sie oben rechts auf dem Informationsschreiben, welches Ihnen in den vergangenen Tagen zugegangen sein sollte). Die Rufnummer des Finanzamtes Limburg ist 06431-2080! Auch von Seiten der Gemeinde Elz werden wir ein Hilfeangebot in den nächsten Wochen unterbreiten. Hierüber wird zum gegebenen Zeitpunkt separat berichtet! |
Das Versorgungsamt kommt wieder ins Rathaus! |
Sprechtag des Versorgungsamtes Wiesbaden am 18. August 2022 Der nächste Sprechtag des Versorgungsamtes Wiesbaden findet am Donnerstag, 18. August 2022, von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, im Rathaus im Erdgeschoß statt. Auf diesen Sprechtag möchten wir hiermit besonders hinweisen. Wie immer steht ein Mitarbeiter des Versorgungsamtes bereit, den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen sowie den Schwerbehinderten in allen anstehenden Fragen des Kriegsbeschädigten- und Schwerbehindertenrechts zu helfen und sie zu beraten. Das Versorgungsamt ist auch für die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung des Elterngeldes zuständig ist. Die Bürger, die schon heute wissen, daß sie an dem o.g. Sprechtag teilnehmen wollen, bitten wir, sich bis Mittwoch, 17. August 2022, 10.00 Uhr, zu melden (auch telefonisch, 9575-30 bzw. 33, möglich) . Wir werden dann die Mitarbeiter beim Versorgungsamt Wiesbaden über Ihre Teilnahme am Sprechtag unterrichten, damit gegebenenfalls die Akten mitgebracht werden können. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch ohne vorherige Meldung bei uns eine Teilnahme am Sprechtag möglich ist. Elz, den 30.05.2022 Der Gemeindevorstand Kaiser, Bürgermeister |
Bekanntmachung zur Grundsteuerreform |
Informationen zur Grundsteuerreform in Hessen Wir möchten auf die bevorstehende Grundsteuerreform hinweisen und veröffentlichen hierzu erneut eine Information der Hessischen Steuerverwaltung. Die Hessische Steuerverwaltung wird Eigentümerinnen und Eigentümern mit Grundbesitz in Hessen auf dem direkten Weg ein individuelles Schreiben mit weiteren Informationen zur Grundsteuerreform per Post zukommen lassen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2022 bei den Eigentümerinnen und Eigentümern eingehen. Das Schreiben wird selbstverständlich erneut einen Hinweis auf den Bürgerservice in den Finanzämtern, als zentraler Ansprechpartner für Fragen rund um die Grundsteuerreform, enthalten. Elz, 13.05.2022 Kaiser, Bürgermeister ![]() |
Abgabenbescheide 2022 |
In den nächsten Tagen werden die Bescheide für die Grundbesitzabgaben zugesandt. Bitte überprüfen Sie die Bescheide auf die Richtigkeit der Adresse und bei erteiltem Lastschriftmandat die Bankverbindung auf ihre Richtigkeit. Verwenden Sie bitte bei Schriftverkehr und Zahlungen nur das auf dem Bescheid angegebene Kassenzeichen. Wie immer möchten wir auf ein paar Besonderheiten bei der Veranlagung hinweisen: Der Bescheid enthält die Verbrauchsabrechnung für Wasser und Abwasser 2021 sowie die neuen Vorauszahlungen für das Jahr 2022. Hierbei ist zu beachten, dass bei den Vorauszahlungen der neue Gebührensatz für das Wassergeld in Höhe von 1,90 € netto je Kubikmeter (bisher 2,06 € netto je Kubikmeter netto) beträgt. Die Gebühren für Abwasser (Schmutzwasser: 2,43 € pro Kubikmeter, Niederschlagswasser: 0,64 € pro Quadratmeter) bleiben unverändert. Wir weisen besonders darauf hin, dass die im Bescheid ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift aus der Wassergeld- und Kanalgebührenabrechnung nicht in den Ratenfestsetzungen enthalten ist. Im Falle einer Nachforderung (Fälligkeit 28.02.2022) ist diese daher zusätzlich zu der am 15.02.2022 fälligen 1.Rate zu zahlen. Gutschriften sind mit einem Minuszeichen vor dem Betrag gekennzeichnet und am 24.01.2022 fällig. Im Falle einer Gutschrift wird diese automatisch von uns mit der 1. Rate verrechnet, wodurch sich der am 15.02.2022 zu zahlende Betrag entsprechend verringert. Sollte die Gutschrift höher sein als die 1. Rate, werden wir die verbleibende Gutschrift mit den Folgeraten verrechnen oder auf Antrag erstatten. Bei Abgabenpflichtigen, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird die 1. Rate 2022 abzüglich einer eventuellen Gutschrift zum 15.02.2022 abgebucht. Nachforderungen (Fälligkeit 28.02.2022) werden separat am 01.03.2022 abgebucht. Abgabenbescheide, in denen kein Wassergeld oder keine Kanalbenutzungsgebühr enthalten ist (Gewerbesteuer, Hundesteuer, Grundsteuer, Niederschlagswasser), werden ebenfalls in den kommenden Tagen zugesandt bzw. wurden bereits übersandt. Wir verweisen nachhaltig auf die Vorteile des Lastschriftverfahrens und bitten alle Abgabenpflichtigen, die bisher noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, hiervon Gebrauch zu machen. Hierdurch können unnötige Unannehmlichkeiten, die durch Zahlungsverzögerungen entstehen (Mahngebühren, Säumniszuschläge), vermieden werden. Niederschlagswassergebühr Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen in der Fläche und/oder Versiegelungsart anzeigepflichtig sind. In diesem Fall bitten wir, sich mit dem Gemeindebauamt in Verbindung zu setzen. Dort sind entsprechende Vordrucke erhältlich, auf denen die neu versiegelten Flächen angegeben werden können. Nichtmeldungen erfüllen den Tatbestand der Abgabenhinterziehung. Wasserverluste Wie in jedem Jahr appellieren wir an die Hauseigentümer, ihre Rohrleitungssysteme regelmäßig zu beobachten und zu kontrollieren. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass es bei vereinzelten Grundstückseigentümern aufgrund von Rohrleitungsdefekten zu Wasserverlusten kommt, die erst im Rahmen der Endabrechnung festgestellt werden. Diese können, je nach Ausmaß der Netzverluste, erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Insbesondere schadhafte Sicherheitsventile an Heizungsanlagen sowie Defekte an Entkalkungsanlagen führen immer wieder zu unbemerkten Wasserverlusten. Deshalb bitten wir um regelmäßige Kontrolle der Wasseruhr und nicht nur im Rahmen der Verbrauchsabrechnung. So können ungewollte Wasserverluste und dadurch finanzielle Nachteile vermieden werden. Betreibung privater Pools Wir beobachten vermehrt das Aufstellen/den Bau privater Pools in den Sommermonaten. Wir weisen darauf hin, dass die Entleerung der Pools in die Kanalisation zu erfolgen hat, da es sich hier um Abwasser handelt. Das Wasser in Pools sind in ihrer Eigenschaft verändert und somit einleitepflichtig. Sie dürfen deshalb auch nicht über Gartenzähler befüllt werden, die lediglich die Frischwassermenge zählen. Wir bitten um entsprechende Beachtung. Elz, den 14.01.2022 Der Gemeindevorstand Horst Kaiser, Bürgermeister |
Änderung der Bemessung der Grundsteuer |
Abgabe von Erklärungen Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Erklärungen der Bürger für die Änderung der Bemessungsgrundlagen bereits in diesem Jahr (2022) abgegeben werden müssen. Die Abgabe der Erklärungen soll vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erfolgen. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks, sowie eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, werden zur Abgabe einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt aufgefordert. Ein zügiger Erklärungseingang trägt zum Gelingen der Grundsteuerreform bei. Wir weisen jetzt schon darauf hin, dass die Erklärungen ausschließlich an das Finanzamt erfolgen müssen. Die Finanzämter berechnen aufgrund der Erklärungen den Grundsteuermessbetrag. Auf Grundlage der Messbeträge erheben die Gemeinden dann die Grundsteuer, indem sie die Messbeträge mit dem jeweiligen von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multiplizieren. Für die Grundlagenermittlung sind die Gemeinden nicht zuständig. Die Finanzbehörden weisen darauf hin, dass die Übermittlung der Daten bzw. die Erklärung ausschließlich digital über das ELSTER-Verfahren zu erfolgen hat. Wer ein ELSTER-Benutzerkonto hat, kann dies dafür verwenden. Wer noch kein ELSTER-Benutzerkonto hat, muss sich entsprechend registrieren. Wem eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, sollte sich an Angehörige (z. B. Kinder) wenden. Sie können ihre eigene Registrierung für andere nutzen. Eine ELSTER-Registrierung kann für mehrere Personen genutzt werden. Nachdem das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag festgesetzt hat, wird die Gemeinde ab dem Jahr 2025 erstmals die Grundsteuer auf dieser Grundlage erheben. Ein entsprechendes Informationsschreiben der Hessischen Steuerverwaltung wird mit den diesjährigen Grundbesitzabgabenbescheiden an die Abgabepflichtigen versandt. Elz, 14. Januar 2022 Horst Kaiser, Bürgermeister |
Bekanntmachung des Bebauungsplans |
Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“, Gemeinde Elz Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat am 14.12.2020 den Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“ mit der dazugehörenden Begründung und Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) sowie den §§ 9 Abs. 4 BauGB, 91 Abs. 3 HBO (Hessische Bauordnung) als Satzung beschlossen. ![]() |
Bekanntmachung der FNP-Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch |
Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“, Gemeinde Elz Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ geprüft und mit Schreiben vom 04.11.2021, RPGI-31-61a0100/6-2014/5 genehmigt. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung sowie der Ausgleichsflächen sind den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ sowie der dazugehörende Begründung und Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag können in der Gemeindeverwaltung Elz, Rathausstraße 39, 65604 Elz, während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 BauGB). Gemäß § 6a Abs.1 BauGB wird der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. ![]() |
Bekanntmachung |
Wasserstellen vor Frost schützen! Die Wasserabteilung der Gemeinde Elz weist die Hausbesitzer darauf hin, dass in der bevorstehenden Winterperiode die Wasseruhren und die Außenzapfstellen vor Frost zu schützen sind. Elz, den 03.11.2021 Der Gemeindevorstand Kaiser, Bürgermeister |
Integrations-Kommission |
- Aufruf an interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Mitarbeit - In der Gemeinde Elz sind derzeit ca. 1.200 ausländische Einwohner gemeldet. Die Gemeindevertretung der Gemeinde hat einstimmig beschlossen, zur Beteiligung der ausländischen Einwohner an der Kommunalpolitik eine Integrations-Kommission einzurichten und dies in der Hauptsatzung der Gemeindee Elz verankert. Die Mitglieder der Integrations-Kommission werden in der neuen am 1. April 2021 beginnenden Kommunalwahlperiode von der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Migranten gewählt. Für den Fall, dass Wahlvorschläge nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, wird die Gemeindevertretung Vorschläge machen. In die Integrations-Kommission ist wählbar, wer - wahlberechtigter ausländischer Einwohner der Gemeinde Elz ist, - das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Elz seinen Wohnsitz hat. Zudem auch Deutsche, - die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder - die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Hälfte der Mitglieder der Integrations-Kommission soll weiblichen Geschlechts sein, außerdem soll nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohner Berücksichtigung finden. Aufgabe der Integrations-Kommission ist die Beratung der Organe der Gemeinde Elz in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Hierzu hat die Kommission - ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen und - ein Anhörungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Die Kommission wird vom Gemeindevorstand über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, unterrichtet. Sie tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohner. Die Gemeinde Elz bittet um Vorschläge für Mitglieder der Integrations-Kommission unter info@elz-ww.de. Personen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und in der Kommission mitarbeiten möchten, können sich auch gerne selbst melden. Für Fragen steht Herr Thomas Emmel, Tel.06431 9575-22 zur Verfügung. |
Interessenbekundungen zur neuen Elzer Mitte werden vorgestellt! |
Während der Bürgerversammlung, am Dienstag, dem 13. Juli 2021, um 19.30 Uhr im Elzer Bürgerhaus wurden die Entwürfe für die Gestaltung der "Neuen Mitte Elz" gezeigt und erläutert. Drei Interessensbekundungen mit Plänen wurden bei der Gemeinde Elz eingereicht und dem interessierten Publikum vorgestellt. Die Vorschläge der drei möglichen Investoren wurden nun in einer Broschüre zusammengefasst, die der Information der breiten Öffentlichkeit dienen soll. Diese Broschüren liegen im Rathaus und in den Elzer Geschäften zur Mitnahme und Ansicht aus. Wer keine Möglichkeit hatte an der Bürgerversammlung teilzunehmen oder kein Exemplar der Broschüre erhält, kann hier auch digital einen Einblick in die Planungen der Neuen Mitte nehmen: ![]() |
Amtliche Bekanntmachung |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Elz“ ![]() ![]() |
Die Ortslandwirte verärgert über Betreten und Verschmutzen ihrer Wiesen und Felder |
Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen Aus den Reihen der heimischen Landwirte mehren sich die Beschwerden über verbotenes Betreten und Befahren der eingesäten und bestellten Felder. Insbesondere in der Zeit der Corona-Pandemie hat der Ansturm der Freizeitsuchenden in der Feldflur enorm zugenommen. Zwar hat jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft und dieses freie Betretungsrecht muß jeder Grundeigentümer auch aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden. Aber seine Pflicht zur Duldung gilt nicht schrankenlos. Während Land- und Forstwirte auf den Flächen vornehmlich ihrem Beruf nachgehen und mit dem Waldbau, mit dem Feldbau und der Weidenutzung ihr Einkommen verdienen, dient die Natur anderen für die reine Erholung aber auch für intensive Freizeitnutzung. Um die Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen wird vom Gesetzgeber eine Abwägung vorgenommen, welche Nutzung wann und wo zulässig ist und welche eben nicht. bei Verstößen droht in vielen Fällen die Verhängung eines Bußgeldes. Was das Betretungsrecht angeht, stellt § 59 BNatSchG den allgemeinen Grundsatz auf, dass das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet ist. Gesetzliche Betretungsverbote sind zu beachten! Jeder darf im Außenbereich die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Jeder Erholungssuchende muss dabei auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Dazu fragt er sich am besten: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich das gerade vorhabe?“ Damit die Äcker und Wiesen weiterhin bestellt und gepflegt werden können, bitten die heimischen Landwirte, den landwirtschaftlichen Verkehr nicht zu behindern. Für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen besteht ein Betretungsverbot innerhalb der Vegetationsperiode. Die Landwirte bitten daher die Mitbürger um Rücksichtnahme. Im Gegensatz zum Wald darf die freie Landschaft nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Das Betretungsverbot gilt immer und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muß es aber nicht. Aber auch im Wald gibt es gesetzliche Betretungsverbote (auch für Geocacher und Crossläufer) und zwar für • für Waldflächen und Wege (!) während der Dauer des Holzeinschlags oder der Aufbereitung von Holz • immer für Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten • für forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen (z.B. Jägerstände und Hochsitze) oder • für gesperrte Waldflächen, z.B. nach Sturmkatastrophen oder während Treibjagden Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur während des ganzen Jahres außerhalb von Wegen verboten. Für Radfahrer gilt also, unabhängig von der Nutzung einer Fläche, ein generelles Wegegebot. Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein, im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen. Abteilungsgrenzen und Schleifwege oder Rückegassen sind keine Wege und sind für Radfahrer und Mountainbiker tabu. Das Reiten ist in der freien Landschaft nur „auf hierfür geeigneten (!)privaten und beschränkt öffentlichen Wegen“ erlaubt. Ähnlich ist dies im Wald. Nur ist es dort auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten. Wiesen, Felder und Äcker sind also für Reiter ebenso ganzjährig gesperrt wie im Wald die Abteilungsgrenzen oder gar das Bestandesinnere. Etwas anderes gilt nur, wenn der Eigentümer oder Pächter dies ausdrücklich erlaubt. Bei Privatwegen kann der Eigentümer das Reiten verbieten, wenn erhebliche Schäden oder eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind. Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw. außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße von bis zu mehreren Tausend Euro geahndet werden kann! Außerdem muss er Schadensersatzansprüche des Landwirts befürchten. Soweit muss es aber nicht kommen, solange man ein normales Maß an Rücksichtnahme nimmt. Daher bitten die Landwirte um diese, eigentlich selbstverständliche, Rücksichtnahme. |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Lagerplatz/Schotterplatz an der südlichen Lattengasse“ in Elz Die Gemeinde Elz hat am 8. September 2020 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Lagerplatz/Schotterplatz an der südlichen Lattengasse“ in der Gemarkung Elz beantragt. Die Flächennutzungsplanänderung und das Aufstellungsverfahren wurden durch das Regierungspräsidium Gießen geprüft und mit Geschäftszeichen RPGI-31-61a0100/6-2014/3, Dokument Nr.: 2020/1114067 – am 3. Dezember 2020 genehmigt. Mit Bekanntmachung dieser Genehmigung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung wird einschließlich zugehöriger Begründung und zusammenfassender Erklärung im Bauamt der Gemeinde, Rathausstraße 39 in 65604 Elz während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Flächennutzungsplans Auskunft gegeben. ![]() Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Elz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Gemeindevorstand Horst Kaiser, Bürgermeister |
Urheberrecht beachten! |
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Oft ist jedoch kein geeignetes Bild zur Hand, um einen Bericht zu untermalen oder ein Plakat zu gestalten und so bedient man sich dem großen Angebot des Internets. Hier tritt man dann schnell in die Kostenfalle, wenn man ein Bild verwendet, welches urheberrechtlich geschützt ist und um dessen Freigabe für eine Veröffentlichung man zuvor nicht gebeten hat. Das Urheberrecht ist da bei einer Verletzung gnadenlos und um die Zahlung einer Rechnung kommt man meistens nicht herum. Mit freundlichen Grüßen |
Bürgerfinanzthema |
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Freischnitt der Straßenbeleuchtung in Elz und Malmeneich |
Aus gegebenem Anlass, müssen wir darauf hinweisen, dass bei vielen Grundstücken der Bewuchs (Bäume und Hecken) die Straßenbeleuchtung einschränkt. Sofern die Straßenlaternen im Reinigungsbereich der Eigentümer stehen, sind diese verpflichtet, dafür zu sorgen, dass kein Bewuchs die Beleuchtung verdeckt. Laut dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes (hier § 27 HStrG) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von Ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Die Einhaltung der Rückschnittzeiten während der Schutzfrist gilt in diesen Fällen nicht! Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so wird die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen. Wir bitten dringend um Beachtung! 65604 Elz, 30.10.2020 Horst Kaiser Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bebauungsplan "Auf dem Woog“ Bebauungsplan der Innenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13b und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB Dokumente zur "Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und Sonstiger TÖB nach §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB: ![]() ![]() ![]() |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Planbereich „Umwelt- und Grillhütte Elz“ hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Dokumente zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und Sonstiger TÖB nach §§ 3 ABs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan "Umwelt- und Grillhütte Elz" Bebauungsplan: ![]() ![]() ![]() ![]() Umweltbericht: ![]() ![]() ![]() ![]() Artenschutz: ![]() Flächennutzungsplanänderung Planbereich "Umwelt- und Grillhütte Elz" Flächennutzungsplan: ![]() ![]() ![]() Umweltbericht FNP: ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Artenschutz FNP: ![]() |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Aufstellung des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Planbereich „Umwelt- und Grillhütte Elz“ hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat in ihrer Sitzung vom 06.05.2019 die Aufstel-lung des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit integriertem Grünordnungsplan, artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Umweltprüfung mit Umweltbe-richt sowie die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zum B-Planverfahren beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz
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Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung |
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan für den Regierungsbezirk Gießen Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen und Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr aufzustellen, alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen (3. Runde), Teilplan für den Regierungsbezirk Gießen, wird ab dem 25. November 2019 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und zum Download bereitgestellt. Der Entwurf wird darüber hinaus während dieses Zeitraums in Papierform beim Regierungspräsidium Gießen zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt: Regierungspräsidium Gießen Marburger Straße 91 35394 Gießen Raum 534 Zu dem Entwurf können bis zum 21. Januar 2020 Stellungnahmen über das Funktionspostfach laermaktionsplanung-strasse@rpgi.hessen.de auf elektronischem Wege abgegeben werden. Ferner können Stellungnahmen schriftlich innerhalb der genannten Frist direkt beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 43.2, Marburger Straße 91, 35394 Gießen oder über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen unter dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ eingereicht werden. Die Stellungnahme sollte sich auf die dargestellten Lärmkonflikte und Maßnahmenkonzepte beziehen. Eine Untersuchung neuer Konfliktpunkte ist erst wieder in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung möglich. Nach Abschluss der Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt die Bekanntmachung des aufgestellten Lärmaktionsplans Hessen. Gießen, 25.11.2019 Regierungspräsidium Gießen RPGI-43.1-53e0100/9-2017/7 |
Dauerhafter Glascontainer-Standort |
Standort Glascontainer "Am Fleckenberg" bleibt dauerhaft Auch nach den abgeschlossenen Baumaßnahmen an der Elbbachbrücke wird der Standort der Altglascontainer nicht mehr an die Offheimer Straße (freies Gelände zwischen Brücke und Bahngleise) zurückverlegt. Die Glascontainer bleiben dauerhaft am neuen Standort in der Straße „Zum Fleckenberg“! |
Straßenreinigung in Elz und Malmeneich |
Aus gegebenem Anlass, möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass bei vielen Grundstücken der Bürgersteig nicht gereinigt ist. Gras und Unkraut wachsen auf dem Bürgersteig und in der Straßenrinne. Auch die gepflasterten Flächen, zum Beispiel an Baumscheiben oder der Pflasterstreifen zwischen Bürgersteig und Fahrbahn, gehören zum Reinigungsbereich der Eigentümer. Die Eigentümer sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigung des Bürgersteiges, die Beseitigung des Unkrautes in der Rinne und den gepflasterten Flächen regelmäßig erfolgt. Lt. dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes (hier § 27 HStrG) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von Ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen. Wir bitten dringend um Beachtung! |
Ratten in unserer Gemeinde |
Um der immer stärker werdenden Rattenplage entgegenzuwirken, müssen wir darauf hinweisen, dass sich die Ratten fast ausschließlich von Essensresten im Kanalnetz ernähren. Jeder Essensrest, der durch die Toilette dem Kanalnetz zugeführt wird, trägt dazu bei, dass sich die Ratten vermehren und zur Plage werden. Auch die Aufbewahrung der gelben Säcke spielt hier eine große Rolle, da bei unsachgemäßer (unverschlossener) Lagerung der Säcke auch hier die Ratten angelockt werden. Bei jeder sich bietenden Fressquelle, die für Ratten zugänglich ist, besteht die Gefahr eines dauerhaften Befalls. Dazu zählt auch die Fütterung von Enten im Erbach o. ä. Die Reste der Fütterung locken immer auch die Ratten an. Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, keine Essensreste dem Kanalnetz zuzuführen. Essensreste gehören in die braune Tonne und nicht in das Kanalnetz. Außerdem sind die gelben Säcke so zu lagern, dass kein Rattenbefall provoziert wird. Wir weisen darauf hin, das nach § 1 der Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (Schädlingsbekämpfungsverordnung) vom 18.05.1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Seite 111) die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken verpflichtet sind, wenn Rattenbefall festgestellt ist, unverzüglich der Gemeinde Anzeige zu erstatten und die Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten sind von den Grundstückseigentümern zu tragen. Ein durchgreifender Erfolg dieser Rattenbekämpfungsaktionen ist nur dann gewährleistet, wenn alle Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück ein Rattenbefall vorliegt, sich an den Bekämpfungsgmaßnahmen beteiligen. Wir bitten dringend um Ihre Mithilfe. Elz, den 6. August 2019 Der Gemeindevorstand Kaiser, Bürgermeister |
Bekanntmachung |
Hessisches Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie Die landesweite Hessische Lebensraum- und Biotop-Kartierung (HLBK) ist das Instrument zur Erfassung der Lebensräume (LRT) gemäß der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der gesetzlich geschützten Biotope auf hessischer Gesamtfläche im Rahmen des Landesmonitorings. Ziele dieser Erfassung sind die Datenbereitstellung zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 17 der FFH-Richtlinie, die Aktualisierung der bereits vorliegenden Datengrundlagen, die Schaffung von Grundlagen für das FFH-Gebietsmana-gement und das Erkennen von Veränderungen des Erhaltungszustands von Lebensräumen. Außerdem dient die Kartierung der flächenbezogenen Datenbereitstellung zu den nach dem Bundes- und dem Landesnaturschutzge-setz (§ 30 Abs. 2 BNatSchG und § 13 HAGBNatschG) geschützten Biotopen. In diesem Rahmen findet 2019 eine Kartierung in ausgewählten Bereichen statt ( ![]() Beauftragt und koordiniert wird die Kartierung durch die Abteilung Naturschutz des HLNUG in Gießen (Tel.: 0641-4991-264). Falls Sie an genaueren Informa-tionen interessiert sind, können Sie sich gerne per E-Mail, Brief oder telefonisch an Frau Wude (-269) wenden. Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Abteilung Naturschutz Europastr. 10 D-35394 Gießen Tel.: +49(0)641 4991-264 Fax: +49(0)641 4991-260 E-Mail: naturschutz@hlnug.hessen.de Internet: www.hlnug.de |
Öffentliche Bekanntmachung |
Auskunftssperren und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elz, Einwohnerwesen, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, u. a. an 1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 BMG) 2. Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen, sowie Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 und Abs. 5 BMG) 3. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) 4. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 2 BMG) Wir weisen darauf hin, dass die an die Adressbuchverlage übermittelten Daten nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischen Verzeichnissen mit den damit verbundenen vielfältigen Auswertungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten erscheinen können. Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Mitteilung über die gewünschte Einrichtung einer Übermittlungssperre kann persönlich oder schriftlich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Elz, Rathausstraße 39, 65604 Elz erfolgen. Es sollte hierbei angegeben werden, ob sich der Widerspruch nur gegen einzelne oder alle möglichen Sachverhalte richtet. Ebenfalls widersprochen werden kann gemäß § 36 Abs. 2 BMG der Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung für die Personalwerbung der Bundeswehr. Diese enthält Namen und Anschrift von deutschen Staatsangehörigen, die im Folgejahr volljährig werden. Diese Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial verwendet werden. Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnten. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Einwohnermeldeamt einzureichen, Nachweise sind beizufügen. Elz, 25.02.2019 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elz Horst Kaiser, Bürgermeister |
Wann Hunde an die Leine müssen |
Ein Problem ist, dass viele Hundebesitzerinnen und -besitzer der Anleinpflicht nicht entsprechend nachkommen. Deshalb ergeht hier nochmals der Hinweis an alle Hundehalter, dass der § 6 „Aufsicht über Tiere“ unserer Gefahrenabwehrverordnung in Absatz 2 eindeutig besagt, dass Hunde von ihren Haltern innerhalb der bebauten Ortslage (Wohngebiete), auf Verkehrsflächen und öffentlichen Plätzen und Anlagen (z.B.: Anlagen, Turnplatz, Sportplatz; die „Gärten“ zählen nicht zu den öffentlichen Anlagen) an der Leine zu führen sind! Hier drohen bei Verstößen Verwarnungs- und Bußgelder. Im Außenbereich ist es erlaubt, Hunde ohne Leine zu führen. Jedoch muss die Aufsicht der Hundebesitzer so gewährleistet sein, dass sie ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben und ihn anleinen können. Sollten Passanten ängstlich sein und bitten den Hund anzuleinen, sollte dieser Aufforderung auch Folge geleistet werden. Die Gemeinde Elz appelliert hier an das Verständnis und die Verantwortung aller Hundehalterinnen und -halter. Hunde sind generell so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Halter bzw. Aufsichtspersonen müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften liegt dann vor, wenn sich der Hund außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Ist der Hund ausgebildet und folgt den Kommandos seines Führers, liegt kein Verstoß im Sinne des Gesetzes vor. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Allgemein gilt hier, auch die gegenseitige Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. In Wäldern besteht keine generelle Anleinpflicht für Hunde. Außerhalb der Wege dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Das heißt, Hunde dürfen frei herumlaufen, sofern sie im Einflussbereich ihres Besitzers bleiben, sie nicht allein die Wege verlassen und es sich nicht um ein Naturschutzgebiet handelt. Damit sind Spaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes gestattet. In Naturschutzgebieten gilt für Hunde eine generelle Anleinpflicht, auch auf den Wegen. Die Wege dürfen nicht verlassen werden. Naturschutzgebiete sind durch ein dreieckiges, grün umrandetes Schild mit Greifvogel und der Beschriftung „Naturschutzgebiet“ erkennbar gemacht. In Elz ist es das Gebiet im Bereich des Hadamarer Grabens zwischen Elz und Niederhadamar. Um ärgerliche Konflikte und bissige Auseinandersetzungen zu vermeiden, bitten wir um Beachtung und Einhaltung dieser Vorschrift. Die Gemeinde Elz erteilt hierzu auch keine Ausnahmegenehmigungen! Elz, im August 2018 Horst Kaiser, Bürgermeister |
Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubiläen | ||||||||||||||||||
Laut neuem Meldegesetz veröffentlicht die Gemeinde Elz seit Januar 2016 grundsätzlich nur noch runde und halbrunde Geburtsjubiläen ab dem 70. Geburtstag automatisch. Erst ab dem 100. Geburtstag erfolgt dann wieder jedes Jahr eine Bekanntgabe. Wer keine Veröffentlichung im Elzer Blickpunkt und in der Nassauischen Neuen Presse unter der Rubrik „Wir gratulieren“ wünscht, muss dies ausdrücklich dem Ordnungsamt der Gemeinde melden. Hier reicht eine mündliche Benachrichtigung. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist jedoch erforderlich, wenn eine jährliche Veröffentlichung des Geburtstages ab dem 70. Wiegenfeste in der Presse erfolgen soll. Das entsprechende Formular liegt bei der Gemeindeverwaltung (Zimmer 14) vor oder steht zum Download auf elz.de bereit. Bei Ehejubiläen verhält es sich etwas anders. Diese werden ab der Goldenen Hochzeit nur veröffentlicht, wenn die Ehepaare dies ausdrücklich wünschen. Das Jubelpaar erhält ein Anschreiben der Gemeinde, in dem es unter anderem um den Veröffentlichungswunsch geht. Wichtig ist jedoch immer, dass die Jubilare ihre Anliegen zwecks Bearbeitung und Meldefristen rechtzeitig mit vier Wochen Vorlaufzeit durchgeben, damit die Gemeinde auch allen Wünschen gerecht werden kann. Für die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen steht Ihnen Frau Cornelia Amjad vom Ordnungsamt der Gemeinde Elz (Zimmer 14) unter der Telefonnummer 06431 9575-32 oder per E-Mail cornelia.amjad@elz-ww.de zur Verfügung. Regeln zur Veröffentlichung:
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Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes |
Da Elz auch von der ICE-Schnellbahntrasse Köln-Frankfurt tangiert wird, ist die Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes sicherlich auch für betroffene Elzer Bürger von großem Interesse. Wir möchten Sie daher auf die anstehende zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung hinweisen:
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Eine Hausnummer kann Leben retten! |
Notfallhelfer melden immer wieder, dass ihr Einsatzort nicht ausreichend sichtbar gekennzeichnet ist. An vielen Häusern fehlen die Hausnummern oder sind so ungünstig angebracht, dass sie nicht zu sehen sind. In der Nacht stellt sich dieses Problem den Einsatzkräften als noch größer dar. Eine gut sichtbar angebrachte Hausnummer, am besten noch beleuchtet, kann eine lebensbedrohliche Verzögerungen der Ersthelfer verhindern und im Ernstfall Leben retten. Deshalb bitten wir alle Hauseigentümer unserer Gemeinde die lebensrettenden Zahlen an ihrem Haus zu prüfen und gegebenenfalls zu erneuern. |
Bürger müssen ihrer Pflicht der Straßenreinigung nachkommen |
Kommen Grundbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen. Um sich Unkraut und Ärger zu ersparen, sollte deshalb regelmäßig die Straße gekehrt werden, rät das Ordnungsamt. |