Erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes |
Sehr geehrte Damen und Herren, das Eisenbahn-Bundesamt startet am Montag den 13. März 2023 die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Kommunen. In den kommenden sechs Wochen können alle Menschen, die sich durch Schienenlärm gestört fühlen, an der Lärmaktionsplanung an Schienenwegen des Bundes mitwirken und sich bis zum 24. April 2023 zu ihren Lärmproblemen äußern. Hierfür hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beteiligungsplattform www.laermaktionsplanung-schiene.de freigeschaltet. Die Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes sieht zwei Beteiligungsphasen vor. In der ersten Beteiligungsphase erhalten sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Kommunen die Möglichkeit der ausführlichen Darstellung ihrer Lärmsituation an den Schienenwegen des Bundes. Nach der Auswertung der ersten Beteiligungsphase veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt Ende des Jahres 2023 den Entwurf seines Lärmaktionsplanes. Daran anschließend findet die zweite Beteiligungsphase statt. In dieser Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung können Bürgerinnen und Bürger den Entwurf bewerten und eine Rückmeldung zum Verfahren geben. |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bebauungsplan "Neue Mitte Elz“ Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13a BauGB mit einem städtebaulichen Vertrag hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 sowie § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ![]() |
Abgabenbescheide 2023 |
In den nächsten Tagen werden die Bescheide für die Grundbesitzabgaben zugesandt. Bitte überprüfen Sie die Bescheide auf die Richtigkeit der Adresse und bei erteiltem Lastschriftmandat die Bankverbindung auf ihre Richtigkeit. Verwenden Sie bitte bei Schriftverkehr und Zahlungen nur das auf dem Bescheid angegebene Kassenzeichen. Wie immer möchten wir auf ein paar Besonderheiten bei der Veranlagung hinweisen: Der Bescheid enthält die Verbrauchsabrechnung für Wasser und Abwasser 2022 sowie die neuen Vorauszahlungen für das Jahr 2023. Hierbei ist zu beachten, dass bei den Vorauszahlungen der neue Gebührensatz für das Wassergeld in Höhe von 2,08 € netto je Kubikmeter (bisher 1,90 € netto je Kubikmeter netto) beträgt. Die Gebühren für Abwasser (Schmutzwasser: 2,43 € pro Kubikmeter, Niederschlagswasser 0,64 € pro Quadratmeter) bleiben unverändert. Wir weisen besonders darauf hin, dass die im Bescheid ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift aus der Wassergeld- und Kanalgebührenabrechnung nicht in den Ratenfestsetzungen enthalten ist. Im Falle einer Nachforderung (Fälligkeit 28.02.2023) ist diese daher zusätzlich zu der am 15.02.2023 fälligen 1.Rate zu zahlen. Gutschriften sind mit einem Minuszeichen vor dem Betrag gekennzeichnet und am 26.01.2023 fällig. Im Falle einer Gutschrift wird diese automatisch von uns mit der 1. Rate verrechnet, wodurch sich der am 15.02.2023 zu zahlende Betrag entsprechend verringert. Sollte die Gutschrift höher sein als die 1. Rate, werden wir die verbleibende Gutschrift mit den Folgeraten verrechnen oder auf Antrag erstatten. Bei Abgabenpflichtigen, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, wird die 1. Rate 2023 abzüglich einer eventuellen Gutschrift zum 15.02.2023 abgebucht. Nachforderungen (Fälligkeit 28.02.2023) werden separat am 01.03.2023 abgebucht. Abgabenbescheide, in denen kein Wassergeld oder keine Kanalbenutzungsgebühr enthalten ist (Gewerbesteuer, Hundesteuer, Grundsteuer, Niederschlagswasser), werden ebenfalls in den kommenden Tagen zugesandt bzw. wurden bereits übersandt. Wir verweisen nachhaltig auf die Vorteile des Lastschriftverfahrens und bitten alle Abgabenpflichtigen, die bisher noch kein Lastschriftmandat erteilt haben, hiervon Gebrauch zu machen. Hierdurch können unnötige Unannehmlichkeiten, die durch Zahlungsverzögerungen entstehen (Mahngebühren, Säumniszuschläge), vermieden werden. Niederschlagswassergebühr Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen in der Fläche und/oder Versiegelungsart anzeigepflichtig sind. In diesem Fall bitten wir, sich mit dem Gemeindebauamt in Verbindung zu setzen. Dort sind entsprechende Vordrucke erhältlich, auf denen die neu versiegelten Flächen angegeben werden können. Nichtmeldungen erfüllen den Tatbestand der Abgabenhinterziehung. Wasserverluste Wie in jedem Jahr appellieren wir an die Hauseigentümer, ihre Rohrleitungssysteme regelmäßig zu beobachten und zu kontrollieren. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass es bei vereinzelten Grundstückseigentümern aufgrund von Rohrleitungsdefekten zu Wasserverlusten kommt, die erst im Rahmen der Endabrechnung festgestellt werden. Diese können, je nach Ausmaß der Netzverluste, erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Insbesondere schadhafte Sicherheitsventile an Heizungsanlagen sowie Defekte an Entkalkungsanlagen führen immer wieder zu unbemerkten Wasserverlusten. Deshalb bitten wir um regelmäßige Kontrolle der Wasseruhr und nicht nur im Rahmen der Verbrauchsabrechnung. So können ungewollte Wasserverluste und dadurch finanzielle Nachteile vermieden werden. Betreibung privater Pools Wir beobachten vermehrt das Aufstellen/den Bau privater Pools in den Sommermonaten. Wir weisen darauf hin, dass die Entleerung der Pools in die Kanalisation zu erfolgen hat, da es sich hier um Abwasser handelt. Das Wasser in Pools sind in ihrer Eigenschaft verändert und somit einleitepflichtig. Sie dürfen deshalb auch nicht über Gartenzähler befüllt werden, die lediglich die Frischwassermenge zählen. Wir bitten um entsprechende Beachtung. Elz, im Januar 2023 Der Gemeindevorstand Horst Kaiser, Bürgermeister |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz – Ortsteil Malmeneich Bebauungsplan "Über der Obererbacher Straße" hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat in ihrer Sitzung vom 12.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Über der Obererbacher Straße" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Malmeneich, Flur 11, Flurstücke (teilweise) 26, 41, 42, 43, 44, 45, 46 und 50 Folgendes Planungsziel wird mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes angestrebt: Mit dem Bebauungsplan soll unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen, durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden um den bestehenden Wohnraumbedarf des Ortsteiles Malmeneich zu decken. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13 a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird und gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe der vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 sowie der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB und von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen wird. Elz, den 13.12.2022 Der Gemeindevorstand Horst Kaiser, Bürgermeister |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bebauungsplan " Neue Mitte Elz" hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB zum Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat in ihrer Sitzung am 08.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neue Mitte Elz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Elz, Flur 4, Flurstücke 324/60, 74/1, 75/1, 67/1, 69/1 teilweise und 72/3 teilweise. Folgendes Planungsziel wird mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes angestrebt: Mit dem Bebauungsplan soll durch die Ausweisung eines urbanen Gebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des favorisierten Konzeptentwurfes des Interessenbekundungsverfahrens „Neue Mitte Elz“ geschaffen werden. Hierdurch werden die aufgegebenen Nutzungen im Plangebiet einer Nachnutzung zugeführt. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird und gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe der vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 sowie der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB und von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen wird. Elz, den 12.12.2022 Der Gemeindevorstand Horst Kaiser, Bürgermeister |
Bekanntmachung |
Wasserstellen vor Frost schützen! Die Wasserabteilung der Gemeinde Elz weist die Hausbesitzer darauf hin, dass in der bevorstehenden Winterperiode die Wasseruhren und die Außenzapfstellen vor Frost zu schützen sind. Elz, im Dezember Der Gemeindevorstand Kaiser, Bürgermeister |
Ablesung der Wasserzähler 2022 |
Die Gemeinde Elz informiert, dass die Ablesung der Wasserzähler auch in diesem Jahr wieder von den Haushalten selbst durchzuführen ist. Die online Übermittlung des Wasserzählerstandes ist ab sofort möglich. Hier auf unserer Homepage www.elz.de über folgenden Link https://onlinezaehler.ekom21.de/elz, auch hinter dem Button "Wasserzählermeldung". Sollten Sie sich in den letzten Jahren zur Ablesung registriert haben, erhalten Sie in den kommenden Tagen automatisch eine Information per E-Mail zugesendet. Helfen Sie uns, weiter Kosten zu sparen und erfassen Sie Ihren Zählerstand bitte online bis zum 12.12.2022. Dann wird die Zustellung einer Ablesekarte auf dem Postweg automatisch ausgesetzt. Die Ablesekarten werden ab 14.12.22 versendet. Die Zählernummer des Wasserzählers ist auf den Karten bereits vorgedruckt. Die Rücksendung der ausgefüllten Ablesekarte ist kostenfrei. Die Übermittlung des Zählerstandes soll bis spätestens 16. Januar 2023 erfolgen, da sonst der Wasserverbrauch geschätzt werden muss. Sollte der Link bei Ihnen nicht funktionieren, ist es weiterhin auch möglich, den Zählerstand per E-Mail (ablesung@elz-ww.de) sowie telefonisch unter 06431-9575-46 oder -44 zu übermitteln. Die Gemeinde Elz bedankt sich herzlich für Ihre Unterstützung. |
Der Frost steht vor der Tür |
Die günstige Witterungslage hat es bislang ermöglicht, die Wasserstellen auf dem Friedhof auch nach Allerheiligen für die Friedhofsbesucher offen zu halten. Aufgrund der sinkenden Nachttemperaturen ist jedoch beabsichtigt, ab Montag, 14. November 2022 die Wasserleitungen abzusperren, um Frostschäden zu vermeiden. Wir bitten hierzu um Beachtung! |
Cyclomedia führt im Auftrag der Syna GmbH Aufnahmefahrten durch |
Frankfurt, 20.10.2022. Cyclomedia wird im Auftrag des Netzbetreibers Syna GmbH ab dem 24.10.2022 bis voraussichtlich 31.01.2023 die Landkreise Groß-Gerau, Rheingau-Taunus-Kreis, Limburg-Weilburg und Rhein-Lahn-Kreis befahren. Dort erfassen Aufnahmefahrzeugen, die mit Kameras und Laserscannern ausgestattet sind, die Umgebung digital. Durch die Nutzung der von Cyclomedia generierten hochauflösenden, georeferenzierten und dreidimensionalen 360°-Panoramabilder (Cycloramas) erhält die Syna GmbH einen uneingeschränkten Blick auf Bilder, die die Realität – so echt wie draußen – abbilden. Die Möglichkeit zur Visualisierung, Messung und Planung in den „Abbildungen der Realität“ bedeutet für die Syna, dass Arbeitsprozesse zeitsparender und kostengünstiger erledigt werden können. Die Nutzung der Bilder spart Kosten ein, verbessert den Service und verkürzt Prozesslaufzeiten. Diese Aufnahmen können personenbezogene Daten wie erkennbare Gesichter enthalten, dementsprechend gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Cyclomedia hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage von Artikel 6.1 (f) der DSGVO. Die Verarbeitungszwecke betreffen die Registrierung und Verarbeitung von Straßenfotos in einer Datenbank, um diese Aufnahmen – unter strengen Auflagen – öffentlichen und privaten Organisation, hier der Syna, zur Verfügung zu stellen. Cyclomedia ist Mitglied im Verein Selbstregulierung der Informationswirtschaft (SRIW) und ist Mitverfasser und Unterzeichner des Geodatenkodex. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Gesichter und KFZ-Kennzeichen unkenntlich gemacht, bevor Cyclomedia die aufgenommenen Bilder den Nutzern zur Verfügung stellt. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz bei Geoinformationsdiensten sind auf der Internetpräsent des SRIW zu finden: https://sriw.de/. Die Nutzung der Bilddaten dient ausschließlich internen Zwecken der Syna, so dass eine Veröffentlichung der Panoramabilddaten, z. B. im Internet, nicht vorgesehen ist. Cyclomedia wird die unkenntlich gemachten Bilder so lange wie erforderlich behalten, zum Zwecke der Verarbeitung und, um lizenzvertraglichen Verpflichtungen mit den Lizenznehmern nachzukommen. Cyclomedia hat einen Datenschutzbeauftragten ernannt, der die Anwendung und die Einhaltung der DSGVO überwachen wird. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und insbesondere zu den persönlichen Rechten, bezugnehmend zu Artikel 14 der DSGVO, finden sich auf der Cyclomedia-Webseite: https://www.cyclomedia.com/de/privatsphaere Außerdem können sich Interessierte direkt an die Cyclomedia Deutschland GmbH wenden: Cyclomedia Deutschland GmbH, An der Kommandantur 3, 35578 Wetzlar oder per E-Mail an: info-de@cyclomedia.com |
Hundekot wo man hinschaut |
Lange war es jetzt ruhig um die Beschwerden zum Thema Hundekot. Doch gerade stinken die unzähligen großen und kleinen Haufen auch innerorts regelrecht gen Himmel. Gerade da wo Bürgerinnen und Bürger auf den Gehwegen laufen, auf den öffentlichen Plätzen, hier insbesondere rund um unser Elzer Bürgerhaus und da, wo unsere Kinder gerne auf Grünflächen und Spielplätzen spielen, sind die Hinterlassenschaften der Vierbeiner gehäuft zu finden. Hundekot, überall wo man hinschaut oder wenn nicht, gerne mal hineintritt. Das ist nicht nur unangenehm und eklig, für den der die Schuhe putzen muss, sondern insbesondere für unsere Jungs vom Gemeindebauhof, die die Kacke wegräumen müssen und denen der stinkende Dreck beim Mähen regelrecht um die Ohren fliegt. Ohne Handschuhe und Visier wäre diese Arbeit gar nicht denkbar. Deshalb ergeht hiermit wiedermal der Appell an alle Hundehalter, die Hinterlassenschaften ihrer vierbeinigen Freunde ordnungsgemäß einzusammeln und zu entsorgen. Diese Verpflichtung sind Sie alle mit dem Erwerb und der Haltung eines Hundes eingegangen. Also halten Sie sich bitte zum Wohl der Allgemeinheit an Ihre Verantwortung. Vielen Dank! Horst Kaiser, Bürgermeister |
Herbstlaub und Früchte in den Straßen entsorgen |
Der Herbst kommt und infolge des sehr trockenen Sommers beginnen die Bäume in diesem Jahr schon früher damit das Laub und Früchte abzuwerfen. Im Sommer freuen wir uns über Schatten spendende Bäume und insbesondere auch in Zeiten des Klimawandels über alles Grün was uns hilft die Umweltbilanz zu verbessern. Die Bäume liefern uns Sauerstoff und sorgen mit der Verdunstung und dem Schatten für angenehmere Temperaturen. Allerdings müssen wir dann auch bereit sein im Herbst die fallenden Blätter und Früchte aufzunehmen und zu entsorgen. Hier bitte ich alle Anlieger im Rahmen der Straßenreinigungssatzung -aber auch ganz unabhängig davon- uns zu unterstützen, dass die Blätter und herabgefallenen Früchte (Nüsse etc.) aufgenommen und entsorgt werden. Überall da, wo das in großem Umfang anfällt, stellen wir auch seitens der Gemeinde Säcke für die Entsorgung bereit, bitte melden Sie sich hierzu beim Bauhofleiter. Der Bauhof ist nicht in der Lage die Blätter in allen Straßen aufzunehmen und zu entsorgen. Wir leisten das überall dort, wo es um öffentliche Flächen geht. Das Straßenbegleitgrün –so der Fachbegriff für die Bäume in den Straßen- fällt unter die Straßenreinigungspflicht der Anlieger. Hier bitte ich Sie alle um Verständnis und um Ihre Unterstützung und bedanke mich schon jetzt ganz herzlich dafür. Horst Kaiser, Bürgermeister |
Pflicht zur Straßenreinigung |
Leider müssen wir seitens der Gemeindeverwaltung immer wieder feststellen, dass viele Bürger ihrer Straßenreinigungspflicht nicht nachkommen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Wasserrinne entlang der Straßenfront, sondern auch auf den Bürgersteig. Die Gemeinde reinigt die Bereiche bzw. Straßenfronten, wo öffentliche Einrichtungen angrenzen, alle anderen Straßenabschnitte sind vom jeweiligen Eigentümer oder dessen Beauftragten zu reinigen. Nachfolgend einige Auszüge aus der Straßenreinigungssatzung (siehe Homepage der Gemeinde Elz, Ortsrecht): § 2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Zu reinigen sind a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG) alle öffentlichen Straßen b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen. (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: a) Die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, b) die Parkplätze, c) die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, d) die Gehwege, e) die Überwege, f) Böschungen, Stützmauern u.ä. (3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennt selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. § 3 Verpflichtete (1) Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichtete können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. Bitte helfen Sie mit unser Elz sauber und attraktiv zu halten. Es wäre schade, wenn wir zu einer kostenpflichtigen Straßenreinigung durch die Gemeinde kommen müssten, die den Anliegern dann in Rechnung gestellt werden müsste. Horst Kaiser, Bürgermeister |
Bekanntmachung des Bebauungsplans |
Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“, Gemeinde Elz Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat am 14.12.2020 den Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“ mit der dazugehörenden Begründung und Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) sowie den §§ 9 Abs. 4 BauGB, 91 Abs. 3 HBO (Hessische Bauordnung) als Satzung beschlossen. ![]() |
Bekanntmachung der FNP-Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch |
Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“, Gemeinde Elz Das Regierungspräsidium Gießen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ geprüft und mit Schreiben vom 04.11.2021, RPGI-31-61a0100/6-2014/5 genehmigt. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung sowie der Ausgleichsflächen sind den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ sowie der dazugehörende Begründung und Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag können in der Gemeindeverwaltung Elz, Rathausstraße 39, 65604 Elz, während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 BauGB). Gemäß § 6a Abs.1 BauGB wird der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. ![]() |
Interessenbekundungen zur neuen Elzer Mitte werden vorgestellt! |
Während der Bürgerversammlung, am Dienstag, dem 13. Juli 2021, um 19.30 Uhr im Elzer Bürgerhaus wurden die Entwürfe für die Gestaltung der "Neuen Mitte Elz" gezeigt und erläutert. Drei Interessensbekundungen mit Plänen wurden bei der Gemeinde Elz eingereicht und dem interessierten Publikum vorgestellt. Die Vorschläge der drei möglichen Investoren wurden nun in einer Broschüre zusammengefasst, die der Information der breiten Öffentlichkeit dienen soll. Diese Broschüren liegen im Rathaus und in den Elzer Geschäften zur Mitnahme und Ansicht aus. Wer keine Möglichkeit hatte an der Bürgerversammlung teilzunehmen oder kein Exemplar der Broschüre erhält, kann hier auch digital einen Einblick in die Planungen der Neuen Mitte nehmen: ![]() |
Amtliche Bekanntmachung |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Elz“ ![]() ![]() |
Die Ortslandwirte verärgert über Betreten und Verschmutzen ihrer Wiesen und Felder |
Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen Aus den Reihen der heimischen Landwirte mehren sich die Beschwerden über verbotenes Betreten und Befahren der eingesäten und bestellten Felder. Insbesondere in der Zeit der Corona-Pandemie hat der Ansturm der Freizeitsuchenden in der Feldflur enorm zugenommen. Zwar hat jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft und dieses freie Betretungsrecht muß jeder Grundeigentümer auch aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden. Aber seine Pflicht zur Duldung gilt nicht schrankenlos. Während Land- und Forstwirte auf den Flächen vornehmlich ihrem Beruf nachgehen und mit dem Waldbau, mit dem Feldbau und der Weidenutzung ihr Einkommen verdienen, dient die Natur anderen für die reine Erholung aber auch für intensive Freizeitnutzung. Um die Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen wird vom Gesetzgeber eine Abwägung vorgenommen, welche Nutzung wann und wo zulässig ist und welche eben nicht. bei Verstößen droht in vielen Fällen die Verhängung eines Bußgeldes. Was das Betretungsrecht angeht, stellt § 59 BNatSchG den allgemeinen Grundsatz auf, dass das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet ist. Gesetzliche Betretungsverbote sind zu beachten! Jeder darf im Außenbereich die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Jeder Erholungssuchende muss dabei auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Dazu fragt er sich am besten: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich das gerade vorhabe?“ Damit die Äcker und Wiesen weiterhin bestellt und gepflegt werden können, bitten die heimischen Landwirte, den landwirtschaftlichen Verkehr nicht zu behindern. Für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen besteht ein Betretungsverbot innerhalb der Vegetationsperiode. Die Landwirte bitten daher die Mitbürger um Rücksichtnahme. Im Gegensatz zum Wald darf die freie Landschaft nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Das Betretungsverbot gilt immer und zwar unabhängig davon, ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht. Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen, muß es aber nicht. Aber auch im Wald gibt es gesetzliche Betretungsverbote (auch für Geocacher und Crossläufer) und zwar für • für Waldflächen und Wege (!) während der Dauer des Holzeinschlags oder der Aufbereitung von Holz • immer für Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten • für forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen (z.B. Jägerstände und Hochsitze) oder • für gesperrte Waldflächen, z.B. nach Sturmkatastrophen oder während Treibjagden Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur während des ganzen Jahres außerhalb von Wegen verboten. Für Radfahrer gilt also, unabhängig von der Nutzung einer Fläche, ein generelles Wegegebot. Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein, im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen. Abteilungsgrenzen und Schleifwege oder Rückegassen sind keine Wege und sind für Radfahrer und Mountainbiker tabu. Das Reiten ist in der freien Landschaft nur „auf hierfür geeigneten (!)privaten und beschränkt öffentlichen Wegen“ erlaubt. Ähnlich ist dies im Wald. Nur ist es dort auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten. Wiesen, Felder und Äcker sind also für Reiter ebenso ganzjährig gesperrt wie im Wald die Abteilungsgrenzen oder gar das Bestandesinnere. Etwas anderes gilt nur, wenn der Eigentümer oder Pächter dies ausdrücklich erlaubt. Bei Privatwegen kann der Eigentümer das Reiten verbieten, wenn erhebliche Schäden oder eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind. Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw. außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße von bis zu mehreren Tausend Euro geahndet werden kann! Außerdem muss er Schadensersatzansprüche des Landwirts befürchten. Soweit muss es aber nicht kommen, solange man ein normales Maß an Rücksichtnahme nimmt. Daher bitten die Landwirte um diese, eigentlich selbstverständliche, Rücksichtnahme. |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Lagerplatz/Schotterplatz an der südlichen Lattengasse“ in Elz Die Gemeinde Elz hat am 8. September 2020 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Lagerplatz/Schotterplatz an der südlichen Lattengasse“ in der Gemarkung Elz beantragt. Die Flächennutzungsplanänderung und das Aufstellungsverfahren wurden durch das Regierungspräsidium Gießen geprüft und mit Geschäftszeichen RPGI-31-61a0100/6-2014/3, Dokument Nr.: 2020/1114067 – am 3. Dezember 2020 genehmigt. Mit Bekanntmachung dieser Genehmigung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung wird einschließlich zugehöriger Begründung und zusammenfassender Erklärung im Bauamt der Gemeinde, Rathausstraße 39 in 65604 Elz während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Flächennutzungsplans Auskunft gegeben. ![]() Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Elz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Gemeindevorstand Horst Kaiser, Bürgermeister |
Urheberrecht beachten! |
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Oft ist jedoch kein geeignetes Bild zur Hand, um einen Bericht zu untermalen oder ein Plakat zu gestalten und so bedient man sich dem großen Angebot des Internets. Hier tritt man dann schnell in die Kostenfalle, wenn man ein Bild verwendet, welches urheberrechtlich geschützt ist und um dessen Freigabe für eine Veröffentlichung man zuvor nicht gebeten hat. Das Urheberrecht ist da bei einer Verletzung gnadenlos und um die Zahlung einer Rechnung kommt man meistens nicht herum. Mit freundlichen Grüßen |
Freischnitt der Straßenbeleuchtung in Elz und Malmeneich |
Aus gegebenem Anlass, müssen wir darauf hinweisen, dass bei vielen Grundstücken der Bewuchs (Bäume und Hecken) die Straßenbeleuchtung einschränkt. Sofern die Straßenlaternen im Reinigungsbereich der Eigentümer stehen, sind diese verpflichtet, dafür zu sorgen, dass kein Bewuchs die Beleuchtung verdeckt. Laut dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes (hier § 27 HStrG) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von Ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Die Einhaltung der Rückschnittzeiten während der Schutzfrist gilt in diesen Fällen nicht! Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so wird die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen. Wir bitten dringend um Beachtung! 65604 Elz, 30.10.2020 Horst Kaiser Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bebauungsplan "Auf dem Woog“ Bebauungsplan der Innenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13b und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB Dokumente zur "Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und Sonstiger TÖB nach §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB: ![]() ![]() ![]() |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Bebauungsplan „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Planbereich „Umwelt- und Grillhütte Elz“ hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Dokumente zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und Sonstiger TÖB nach §§ 3 ABs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan "Umwelt- und Grillhütte Elz" Bebauungsplan: ![]() ![]() ![]() ![]() Umweltbericht: ![]() ![]() ![]() ![]() Artenschutz: ![]() Flächennutzungsplanänderung Planbereich "Umwelt- und Grillhütte Elz" Flächennutzungsplan: ![]() ![]() ![]() Umweltbericht FNP: ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Artenschutz FNP: ![]() |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz Aufstellung des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Planbereich „Umwelt- und Grillhütte Elz“ hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elz hat in ihrer Sitzung vom 06.05.2019 die Aufstel-lung des Bebauungsplanes „Umwelt- und Grillhütte Elz“ im Regelverfahren mit integriertem Grünordnungsplan, artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Umweltprüfung mit Umweltbe-richt sowie die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zum B-Planverfahren beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Elz |
Bauleitplanung der Gemeinde Elz
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Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Öffentlichkeitsbeteiligung |
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan für den Regierungsbezirk Gießen Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen und Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr aufzustellen, alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen (3. Runde), Teilplan für den Regierungsbezirk Gießen, wird ab dem 25. November 2019 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und zum Download bereitgestellt. Der Entwurf wird darüber hinaus während dieses Zeitraums in Papierform beim Regierungspräsidium Gießen zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt: Regierungspräsidium Gießen Marburger Straße 91 35394 Gießen Raum 534 Zu dem Entwurf können bis zum 21. Januar 2020 Stellungnahmen über das Funktionspostfach laermaktionsplanung-strasse@rpgi.hessen.de auf elektronischem Wege abgegeben werden. Ferner können Stellungnahmen schriftlich innerhalb der genannten Frist direkt beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 43.2, Marburger Straße 91, 35394 Gießen oder über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen unter dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ eingereicht werden. Die Stellungnahme sollte sich auf die dargestellten Lärmkonflikte und Maßnahmenkonzepte beziehen. Eine Untersuchung neuer Konfliktpunkte ist erst wieder in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung möglich. Nach Abschluss der Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt die Bekanntmachung des aufgestellten Lärmaktionsplans Hessen. Gießen, 25.11.2019 Regierungspräsidium Gießen RPGI-43.1-53e0100/9-2017/7 |
Dauerhafter Glascontainer-Standort |
Standort Glascontainer "Am Fleckenberg" bleibt dauerhaft Auch nach den abgeschlossenen Baumaßnahmen an der Elbbachbrücke wird der Standort der Altglascontainer nicht mehr an die Offheimer Straße (freies Gelände zwischen Brücke und Bahngleise) zurückverlegt. Die Glascontainer bleiben dauerhaft am neuen Standort in der Straße „Zum Fleckenberg“! |
Bekanntmachung |
Hessisches Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie Die landesweite Hessische Lebensraum- und Biotop-Kartierung (HLBK) ist das Instrument zur Erfassung der Lebensräume (LRT) gemäß der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der gesetzlich geschützten Biotope auf hessischer Gesamtfläche im Rahmen des Landesmonitorings. Ziele dieser Erfassung sind die Datenbereitstellung zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 17 der FFH-Richtlinie, die Aktualisierung der bereits vorliegenden Datengrundlagen, die Schaffung von Grundlagen für das FFH-Gebietsmana-gement und das Erkennen von Veränderungen des Erhaltungszustands von Lebensräumen. Außerdem dient die Kartierung der flächenbezogenen Datenbereitstellung zu den nach dem Bundes- und dem Landesnaturschutzge-setz (§ 30 Abs. 2 BNatSchG und § 13 HAGBNatschG) geschützten Biotopen. In diesem Rahmen findet 2019 eine Kartierung in ausgewählten Bereichen statt ( ![]() Beauftragt und koordiniert wird die Kartierung durch die Abteilung Naturschutz des HLNUG in Gießen (Tel.: 0641-4991-264). Falls Sie an genaueren Informa-tionen interessiert sind, können Sie sich gerne per E-Mail, Brief oder telefonisch an Frau Wude (-269) wenden. Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Abteilung Naturschutz Europastr. 10 D-35394 Gießen Tel.: +49(0)641 4991-264 Fax: +49(0)641 4991-260 E-Mail: naturschutz@hlnug.hessen.de Internet: www.hlnug.de |
Öffentliche Bekanntmachung |
Auskunftssperren und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elz, Einwohnerwesen, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, u. a. an 1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 BMG) 2. Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen, sowie Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 und Abs. 5 BMG) 3. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) 4. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 2 BMG) Wir weisen darauf hin, dass die an die Adressbuchverlage übermittelten Daten nicht nur in gedruckter, sondern auch in elektronischen Verzeichnissen mit den damit verbundenen vielfältigen Auswertungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten erscheinen können. Aus Gründen des Datenschutzes haben die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, der Weitergabe ihrer Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Die Mitteilung über die gewünschte Einrichtung einer Übermittlungssperre kann persönlich oder schriftlich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Elz, Rathausstraße 39, 65604 Elz erfolgen. Es sollte hierbei angegeben werden, ob sich der Widerspruch nur gegen einzelne oder alle möglichen Sachverhalte richtet. Ebenfalls widersprochen werden kann gemäß § 36 Abs. 2 BMG der Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung für die Personalwerbung der Bundeswehr. Diese enthält Namen und Anschrift von deutschen Staatsangehörigen, die im Folgejahr volljährig werden. Diese Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial verwendet werden. Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnten. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Einwohnermeldeamt einzureichen, Nachweise sind beizufügen. Elz, 25.02.2019 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elz Horst Kaiser, Bürgermeister |
Wann Hunde an die Leine müssen |
Ein Problem ist, dass viele Hundebesitzerinnen und -besitzer der Anleinpflicht nicht entsprechend nachkommen. Deshalb ergeht hier nochmals der Hinweis an alle Hundehalter, dass der § 6 „Aufsicht über Tiere“ unserer Gefahrenabwehrverordnung in Absatz 2 eindeutig besagt, dass Hunde von ihren Haltern innerhalb der bebauten Ortslage (Wohngebiete), auf Verkehrsflächen und öffentlichen Plätzen und Anlagen (z.B.: Anlagen, Turnplatz, Sportplatz; die „Gärten“ zählen nicht zu den öffentlichen Anlagen) an der Leine zu führen sind! Hier drohen bei Verstößen Verwarnungs- und Bußgelder. Im Außenbereich ist es erlaubt, Hunde ohne Leine zu führen. Jedoch muss die Aufsicht der Hundebesitzer so gewährleistet sein, dass sie ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben und ihn anleinen können. Sollten Passanten ängstlich sein und bitten den Hund anzuleinen, sollte dieser Aufforderung auch Folge geleistet werden. Die Gemeinde Elz appelliert hier an das Verständnis und die Verantwortung aller Hundehalterinnen und -halter. Hunde sind generell so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Halter bzw. Aufsichtspersonen müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften liegt dann vor, wenn sich der Hund außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Ist der Hund ausgebildet und folgt den Kommandos seines Führers, liegt kein Verstoß im Sinne des Gesetzes vor. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Allgemein gilt hier, auch die gegenseitige Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. In Wäldern besteht keine generelle Anleinpflicht für Hunde. Außerhalb der Wege dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Das heißt, Hunde dürfen frei herumlaufen, sofern sie im Einflussbereich ihres Besitzers bleiben, sie nicht allein die Wege verlassen und es sich nicht um ein Naturschutzgebiet handelt. Damit sind Spaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes gestattet. In Naturschutzgebieten gilt für Hunde eine generelle Anleinpflicht, auch auf den Wegen. Die Wege dürfen nicht verlassen werden. Naturschutzgebiete sind durch ein dreieckiges, grün umrandetes Schild mit Greifvogel und der Beschriftung „Naturschutzgebiet“ erkennbar gemacht. In Elz ist es das Gebiet im Bereich des Hadamarer Grabens zwischen Elz und Niederhadamar. Um ärgerliche Konflikte und bissige Auseinandersetzungen zu vermeiden, bitten wir um Beachtung und Einhaltung dieser Vorschrift. Die Gemeinde Elz erteilt hierzu auch keine Ausnahmegenehmigungen! Elz, im August 2018 Horst Kaiser, Bürgermeister |
Veröffentlichung von Geburtstagen und Ehejubiläen | ||||||||||||||||||
Laut neuem Meldegesetz veröffentlicht die Gemeinde Elz seit Januar 2016 grundsätzlich nur noch runde und halbrunde Geburtsjubiläen ab dem 70. Geburtstag automatisch. Erst ab dem 100. Geburtstag erfolgt dann wieder jedes Jahr eine Bekanntgabe. Wer keine Veröffentlichung im Elzer Blickpunkt und in der Nassauischen Neuen Presse unter der Rubrik „Wir gratulieren“ wünscht, muss dies ausdrücklich dem Ordnungsamt der Gemeinde melden. Hier reicht eine mündliche Benachrichtigung. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist jedoch erforderlich, wenn eine jährliche Veröffentlichung des Geburtstages ab dem 70. Wiegenfeste in der Presse erfolgen soll. Das entsprechende Formular liegt bei der Gemeindeverwaltung (Zimmer 14) vor oder steht zum Download auf elz.de bereit. Bei Ehejubiläen verhält es sich etwas anders. Diese werden ab der Goldenen Hochzeit nur veröffentlicht, wenn die Ehepaare dies ausdrücklich wünschen. Das Jubelpaar erhält ein Anschreiben der Gemeinde, in dem es unter anderem um den Veröffentlichungswunsch geht. Wichtig ist jedoch immer, dass die Jubilare ihre Anliegen zwecks Bearbeitung und Meldefristen rechtzeitig mit vier Wochen Vorlaufzeit durchgeben, damit die Gemeinde auch allen Wünschen gerecht werden kann. Für die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen steht Ihnen Frau Cornelia Amjad vom Ordnungsamt der Gemeinde Elz (Zimmer 14) unter der Telefonnummer 06431 9575-32 oder per E-Mail cornelia.amjad@elz-ww.de zur Verfügung. Regeln zur Veröffentlichung:
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Eine Hausnummer kann Leben retten! |
Notfallhelfer melden immer wieder, dass ihr Einsatzort nicht ausreichend sichtbar gekennzeichnet ist. An vielen Häusern fehlen die Hausnummern oder sind so ungünstig angebracht, dass sie nicht zu sehen sind. In der Nacht stellt sich dieses Problem den Einsatzkräften als noch größer dar. Eine gut sichtbar angebrachte Hausnummer, am besten noch beleuchtet, kann eine lebensbedrohliche Verzögerungen der Ersthelfer verhindern und im Ernstfall Leben retten. Deshalb bitten wir alle Hauseigentümer unserer Gemeinde die lebensrettenden Zahlen an ihrem Haus zu prüfen und gegebenenfalls zu erneuern. |
Bürger müssen ihrer Pflicht der Straßenreinigung nachkommen |
Kommen Grundbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen. Um sich Unkraut und Ärger zu ersparen, sollte deshalb regelmäßig die Straße gekehrt werden, rät das Ordnungsamt. |